Satzung Selbstständige in Gröbenzell e.V.

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Selbständige in Gröbenzell e.V. Die Abkürzung ist SiG.
  2. Er hat seinen Sitz in Gröbenzell und ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele

Zwecke des Vereins sind es:

  1. Die Interessen der Gröbenzeller Selbständigen wahrzunehmen und die Grundlagen für wirtschaftliche Unternehmungen in Gröbenzell und der Region zu fördern.
  2. Das gesellschaftliche Zusammenleben in Gröbenzell und der Region zu fördern und soziale und kulturelle Aktivitäten zu fördern.
  3. Öffentlichkeitsarbeit für die Mitglieder zu leisten und ihre Belange im gesellschaftlichen und politischen Diskurs wahrzunehmen.
  4. Die Zusammenarbeit der Mitglieder untereinander zu fördern.
  5. Sich mit anderen Vereinen, Verbänden oder Interessengruppen zu vernetzen, wenn es dem Vereinszweck dient.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können sein:

Natürliche und juristische Personen, die sich zu den Vereinszielen bekennen.

§ 4 Erwerb, Ruhen und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Mehrheit
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden gleichzeitig alle Vereinsfunktionen.
  3. Der Austritt kann jederzeit gegenüber dem Verein schriftlich erklärt werden. Bereits geleistete Beiträge sind nicht zu erstatten.
  4. Ein Mitglied kann vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn ein Mitglied mit seinen laufenden Beiträgen mehr als 24 Monate im Rückstand ist und diese trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der in der Mahnung angegebenen Frist begleicht.
  5. Ein Mitglied kann vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder den Sinn und Zweck des Vereins verstößt. Vorher ist ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben
  6. Die Mitgliedsrechte und Vereinsfunktionen eines Mitglieds ruhen, wenn der Vereinsbeitrag länger als zwei Monate nach Fälligkeit nicht gezahlt wurde.
    Die
  7. Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens 10% der Mitglieder des Vereins natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen und diese Ehrenmitgliedschaft wieder aberkennen. Diese Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, die sind aber von der Beitragszahlung freigestellt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Das Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Idee schaden könnte.
  2. Die Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitglieder sind zur Zahlung des Beitrags verpflichtet.

§ 6 Vereinsorgane

Verbandsorgane sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisoren/innen

§ 7 Mitgliedersammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes.
  2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich ein. Die Mitglieder werden hierzu jeweils schriftlich oder in Textform unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen eingeladen. Über Termin und Tagesordnung beschließt der Vorstand. Anträge, die 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder in Textform eingegangen sind, müssen unter dem Tagesordnungspunkt Anträge in der Mitgliederversammlung behandelt werden. Über die Behandlung später eingegangener Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit Mehrheit. Anträge zu Satzungsänderungen, Abwahl des Vorstandes, Abwahl der Revisoren/innen oder Vereinsauflösung müssen spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder in Textform beim Vorstand eingegangen sein, spätere Anträge sind auf der nächsten Mitgliederversammlung zu behandeln. Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und sich an den Aussprachen zu beteiligen und abzustimmen.
  3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie innerhalb 4 Wochen einberufen, wenn dies mindestens 25% der Mitglieder dies unter Einreichung einer Tagesordnung verlangen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
    a) die Wahl und Abwahl des Vorstandes
    b) die Wahl und Abwahl der Revisoren/innen
    c) die Beschlussfassung über grundsätzliche Angelegenheiten des Vereins
    d) die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte
    e) die Entlastung des Vorstandes
    d) die Änderung der Satzung
    e) die Auflösung des Vereins
  5. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Wahlen und Abstimmungen

  1. Die Organe des Vereins stimmen außer in Personalfragen offen ab.
  2. Wenn ein Antrag mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erreicht, gibt er als angenommen.
  3. Der Vorstand und die Revisoren/innen sind grundsätzlich in geheimer Wahl zu wählen. Die Mitgliederversammlung kann davon abweichen, wenn kein anwesendes Mitglied widerspricht.
  4. Gewählt ist, wer mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhält. Bei mehreren Kandidaten/innen ist der/die Kandidat/in oder sind die Kandidaten/innen mit den meisten Ja-Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten/innen statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  5. Die Wahl des Vorstandes grundsätzlich in folgenden Wahlgängen
  6. Vorsitzende/r
  7. stellvertretende/r Vorsitzende/r
  8. Schatzmeister/in
  9. Schriftführer/in
  10. Beisitzer/innen
  11. Die Revisor/innen werden in einem Wahlgang gewählt.
  12. Die Satzung kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden.
  13. Der Vorstand und die Revisoren/innen können während ihrer Amtszeit nur mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen abberufen werden. Die Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder oder Revisoren/innen ist nicht möglich. Wird ein Abberufungsantrag angenommen, findet in der selben Mitgliederversammlung, unabhängig von der weiteren Tagesordnung, sofort eine Neuwahl statt.

Während der Amtszeit des Vorstandes oder der Revisoren/innen durch Tod, Austritt, Rücktritt oder Ausschluss freiwerdende Ämter werden für die Dauer der Amtszeit der übrigen Mitglieder des Gremiums in der nächsten Mitgliederversammlung nachgewählt.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • einem/einer Vorsitzenden
  • zwei stellvertretenden Vorsitzenden
  • einem/ einer Schatzmeister/in
  • einem/ einer Schriftführer/in
  • einer in der Mitgliederversammlung festzulegenden Zahl der Beisitzer/innen

Die Zahl der Beisitzer/innen wird von der Mitgliederversammlung vor deren Wahl festgelegt.

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, die beiden Stellvertreter/innen und der/die Schatzmeister/in. Der Verein wird durch diese Vorstandsmitglieder je einzeln vertreten.
  2. Der Vorstand entscheidet im Zeitraum zwischen den Mitgliederversammlungen über die Grundsätze und die laufende Arbeit des Vereins. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er verwaltet den Verein und das Vereinsvermögen, verfolgt die Vereinsziele und organisiert die laufende Vereinsarbeit. Er ist der Mitgliederversammlung Rechenschaft schuldig.
  3. Der Vorstand ist für 3 Jahre gewählt. Die Amtszeit kann für maximal 6 Monate über- oder unterschritten werden.
  4. Der Vorstand führt ein Protokoll zu seinen Beschlüssen.
  5. Der Vorstand kann für festgelegte Aufgaben weitere Mitglieder kooptieren. Diese Mitglieder haben Rede- und Antragsrecht im Vorstand, jedoch kein Stimmrecht.

§ 10 Revisoren

Die Mitgliederversammlung wählt 2 Revisoren/innen. Diese prüfen die Kasse des Vereins. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Die Revisoren/innen berichten der Mitgliederversammlung des Vereins über ihre Prüfung und geben eine Empfehlung zur Entlastung des Vorstandes.

§ 11 Beiträge

  1. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Wird kein Antrag auf Änderung gestellt, bleibt der Beitrag unverändert.
  2. Der Jahresbeitrag kann auf Antrag des Mitglieds vom Vorstand aus sozialen Gründen für maximal 3 Jahre in Folge verringert werden. Der geminderte Beitrag darf 20% des ordentlichen Beitrags nicht unterschreiten. Der Antrag ist zu prüfen und der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen.

§ 12 Auflösung

Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des Vereins. Über die Verwendung des zu dem Zeitpunkt bestehenden Vereinsvermögens beschließt die auflösende Mitgliederversammlung.

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 13.3.2017 samt Ergänzung gemäß Vorstandsbeschluss vom 27.11.2017 beschlossen